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§ 1 - Name, Sitz

  1. Die DLRG Hörnerkirchen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landes-verband Schleswig Holstein e.V. ( LV ). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  1. Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen :
 

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Hörnerkirchen e.V.

                      im Landesverband Schleswig Holstein

                abgekürzt "DLRG  Hörnerkirchen e.V."

 

3.      Ihre Tätigkeit umfaßt im Lande Schleswig Holstein das Gebiet des Amtsbezirkes Hörnerkirchenim  Kreis Pinneberg.

 

4.      Vereinssitz der DLRG Hörnerkirchen e.V. ist die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen.

 

§ 2 - Zweck

        

1.      Die Aufgabe der DLRG Hörnerkirchen e.V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.Diese Aufgabe wird verwirklicht durch die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 

2.      Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:               

  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser, sowie über sicherheitsbewußtes Verhalten,
  2.  Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserret-tungsdienstes, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bergungen, im  Rahmen der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden,

 

3.      Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

4.      Zu den Aufgaben gehören auch die

  1. Förderung des Schulschwimmunterrichtes,
  2. Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe und im Sanitätswesen,
  3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser,
  4. Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen,
  5. Förderung des Natur- und Umweltschutzes am und im Wasser,
  6. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  7. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungsein-richtungen sowie die wissenschaftliche  Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
  8. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
  9. Zusammenarbeit mit regional zuständigen Behörden.

§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

1.      Die DLRG Hörnerkirchen e.V. ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne es Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die DLRG Hörnerkirchen e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.      Mittel der DLRG Hörnerkirchen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Hörnerkirchen e.V., haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit im Auftrage der DLRG Hörnerkirchen e.V. entstanden sind. Die DLRG Hömerkirchen e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 - Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzungen und Ordnungen der DLRG Hörnerkirchen e.V., der DLRG Kreisverband Pinneberg e.V. (KV), der DLRG LV Schleswig-Holstein e.V. und der DLRG e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
     
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.
     
  3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Zahlung der fälligen Beiträge nachgewiesen ist.
     
  4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG - Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG - Jugend regelt die Jugendordnung.
     
  5. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. unmittelbar nach der Aufnahme zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG Hörnerkirchen e.V. festgelegt werden.
     
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss
  • 1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Hörnerkirchen e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  • 2. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung unter der zuletzt bekannten Anschrift des Mitglieds erfolglos angemahnt wurde. Die Mahnung gilt bei Versendung mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach der Versendung zugegangen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  • 3.Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 13.

 

Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

         

7.        Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG - Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG - Eigentum unverzüglich an die DLRG Hörnerkirchen e.V.  zurückzugeben.

 

8.      Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Hörnerkirchen e.V. nicht verpflichtet.

 

9.      Die DLRG Hörnerkirchen e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder nach den Regelungen der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 6 - Verhältnis zu den übergeordneten Organen

 

1.      Die DLRG Hörnerkirchen e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an die auf der Landesverbandshaupttagung beschlossene Mustersatzung anlehnen.

2.      Die DLRG Hörnerkirchen e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich.

3.      Die DLRG Hörnerkirchen e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.

4.      Die DLRG Hörnerkirchen e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den in der Geschäftsordnung des LV festgelegten Terminen ab.

5.      Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Hörnerkirchen e.V. dem KV Pinneberg unddem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.

6.      Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Hörnerkirchen e.V. sind der Kreisverband und der Landesverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

7.      Nach Maßgabe der Geschäftsordnung sind dem Landesverband zuzuleiten :

  • 1.    Statistischer Jahresbericht
  • 2.    Beitragsabrechnung
  • 3.    Mitgliederstatistik
  • 4.    Personenverzeichnis der Funktionsträger
  • 5.    Protokoll der Mitgliederversammlung
  • 6.    Bericht der Kassenprüfer

 

8.      Die Angelegenheiten der DLRG Hörnerkirchen e.V. auf Kreis-, Landes- und Bundesebene werden durch die jeweils übergeordneten Gliederungen wahrgenommen.

§ 7 - Jugendarbeit

 

1.      Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen unabhängig vom Alter gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG im LV und in den Gliederungen.

 

2.      Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Hörnerkirchen e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Hörnerkirchen e.V.  dar. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Hörnerkirchen e.V., die vom Jugendtag der DLRG Hörnerkirchen e.V. beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

3.      Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Hörnerkirchen e.V. ab.

 

4.      Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Hörnerkirchen e.V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 - Organe

 

Organe der DLRG Hörnerkirchen e.V. sind:

 

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

§ 9 - Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.
     
  2. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     
  3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
     
  4. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
     
  5. Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Ausgenommen sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder.

 

§ 11 - Vorstand

 

1.      Der Vorstand leitet die DLRG Hörnerkirchen e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

 

2.      Den Vorstand bilden :

 

1.    der Vorsitzende

2.    stellvertretender Vorsitzender

3.    der technische Leiter

4.    der Schatzmeister

5.    der Jugendvorsitzende

 

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auch einen Geschäftsführer wählen.

 

Ämterkoppelungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsführer kann darüber hinaus Stellvertreter des Vorsitzenden sein. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung Stellvertreter für die Vorstandsmitglieder 3. und 4. sowie für andere Funktionen erforderliche Ressortleiter wählen, die dann ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

 

4.      Die Wahlperiode beträgt  3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl kommissarisch im Amt.

 

5.      Der Jugendvorsitzende ist durch Wahl nach der Jugendordnung der DLRG Hörnerkirchen e.V. Mitglied des Vorstands. Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter stimmberechtigtes Mitglied des Vorstand.

 

6.      Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.

 

7.      Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

                     

8.      Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendvorstand vertritt.

§ 10 - Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Hörnerkirchen e.V. . Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

2.      Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das abgelaufende Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3.      Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. d. J. zusammen (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder der DLRG Hörnerkirchen e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

 

4.      Zu der Mitgliederversammlung muss durch Hinweis in der Barmstedter Zeitung und Bekanntgabe auf der Internetseite www.hoernerkirchen .dlrg.de oder in Textform bzw. schriftlich durch Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen werden. Die Einladung gilt bei Versendung mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach der Versendung zugegangen. Anträge zur Mitgliederver-sammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses zulassen.

 

5.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

6.      Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG Hörnerkirchen e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über :

 

 

1.    Wahl des Vorstandes

2.    Wahl der Kassenprüfer

3.    Entlastung des Vorstandes

4.    Wahl der Delegierten für die Landesverbandshaupttagung  (im Jahr der Landesverbandshaupttagung)                

5.    Anträge

6.    Höhe der Beiträge ( Mitgliederbeitrage und Kostenumlagen, die maximal einmal jährlich erhoben werden und maximal die Hälfte eines Mitgliedsbeitrags betragen dürfen)

7.    Satzungsänderungen

8.    Auflösung der DLRG Hörnerkirchen e.V.

            

   7.   Der Vorsitzende der DLRG Hörnerkirchen e.V. beruft die Mitgliederver-sammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie; die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Tagungsleiter wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8 Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder es wird auf der nächsten Mitgliederteilversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 12 - Kreisverband Pinneberg

 

1.      Der KV führt die Interessen der Gliederungen im Kreis Pinnebergzusammen.

 

2.      Er regelt die Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen.

  1. Er fördert den Austausch der Informationen innerhalb der Gliederungen seines Kreisgebietes und dem Landesverband.

 

4.      Dem KV wird die Möglichkeit eingeräumt - in Abstimmung mit den Gliederungen seines Kreisgebietes – Ausschüsse und Arbeitsgremien einzurichten, die gliederungsübergreifende Aufgaben im Interesse der Gliederungen übernehmen.

 

5.      Er vertritt die Interessen der Gliederungen seines Bereiches im LV und die Interessen des LV in den Gliederungen seines Kreisgebietes.

 

6.      Der KV-Vorstand wird von den Vorsitzenden der im Kreis Pinnebergexistierenden Gliederungen des DLRG Landesverbandes Schleswig - Holstein gewählt. Einzelheiten regelt die Satzung des KV.

 

7.      Die Wahl des KV-Vorstands hat in dem Jahr, in dem eine LV - Haupttagung stattfindet, spätestens 6 Wochen vor der LV - Haupttagung zu erfolgen.

 

8.      Der Vorsitzende des Kreisverbands nimmt die Aufgaben des Kreisbeauftragten im Sinne der Satzung des DLRG Landesverband Schleswig-Holstein wahr. Einzelheiten zum Aufgabenbereich des Kreisbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

§ 13 - Schiedsgerichtsbarkeit (Schieds- und Ehrengerichte)

 

1.      Verbandsinterne Schiedsgerichte (Schieds- und Ehrengerichte) haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Beleidigungen. üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG. ihrer Gliederungen. Ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweii sie sich auf deren Tätigkeiten in der DLRG beziehen.
     
  2. Handlungen von Mitgliedem und / oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefligt haben oder geeignet sind. solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigI sind.                                                                                            

 

2.      Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen des Bundesverbandes oder der Untergliederungen  sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen  satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

 

3.      Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. der International Life Saving (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.

 

4.      Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

 

5.      Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Vorstands ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren. soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion - seine Pflichten aus der Satzung oder - aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder - sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunk    tion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

1.    Rüge oder Verwarnung, mit ggf. entsprechender Veröffentlichung,

2.    Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammen-künfte der Organe

3.    Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen

4.    Befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG

5.    Aberkennung von ausgesprochenen Ehrungen

6.    Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre

7.    Geeignete Auflagen oder Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen gem. § 13 Abs. 2 dieser Satzung

 

6.      Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

7.      Für die DLRG Hörnerkirchen e.V. ist das Schieds- und Ehrengericht des LV zuständig. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus der Satzung des LV und der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V. Dort sind auch das Verfahren und die Kostentragung geregelt.

 

8.      Mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der DLRG Hörnerkirchen e.V. eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle).Die Mitglieder der DLRG Hörnerkirchen e.V. verpflichten sich, vor Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schieds- und Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

 

§ 14 - Prüfungen,  Ordnungen

  1.     Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes und des LV erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
     
  2.     Im Rahmen ihrer Ausbildungs - und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Hörnerkirchen e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
     
  3.     Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.
     
  4.     Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig - Holstein e.V.

§ 15 - Gestaltungsordnung; DLRG-Markenschutz und Material

 

1.      Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisungen sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

 

2.      Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

 

3.      Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Der LV und seine Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß das zur Aufgabenerfüllung  verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 16 - Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

 

Für die Geschäftsführung der DLRG Hörnerkirchen e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Es gilt außerdem die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig - Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

§ 17 - Regelwerke für den Rettungssport

           

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungs-schwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung, die für alle Mitglieder verbindlich als Grundlage für die Ahndung von Dopingverstößen gilt.

§ 18 - Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassen-prüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG Hörnerkirchen e.V. und berichten hierüber der MV. Der dritte gewählte Kassenprüfer wird nur dann tätig, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

§ 19 - Ehrungen, Ehrungsordnung

 

Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasser-rettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

§ 20 - Satzungsänderungen

 

1.      Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV - Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

 

2.      Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammmlung bekannt-gegeben werden.

 

3.      Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LV - Haupttagung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechts-gründen für erforderlich gehalten werden, selbst anzumelden.

 

4.      Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des LV-Vorstandes.

 

5.      Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Register-gericht rechtswirksam.

 

§ 21 - Auflösung / Aufhebung

 

1.      Die Auflösung der DLRG Hörnerkirchen e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig bis zu zwei alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren für die Abwicklung bestimmt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.

 

2.      Bei Auflösung / Aufhebung der DLRG Hörnerkirchen e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen an die in §1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zwecks Verwendung zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr zu.

p.m. gegenüber der LV-Mustersatzung fehlen bei der DLRG Höki in Abstimmung mit dem LV die §§

§ 14 – Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts

§ 15 – Schieds- und Ehrengerichtsordnung; Kostentragung,

weil gem. § 13,7 der Höki-Satzung der LV die Funktion des Schieds- und Ehrengerichts wahrnimmt.

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